Spiel-Bedingungen
„LOTTOEXPRESS“ ist eine Marke der KWESTA Gesellschaft mbH. Die Anzahl der Mitspieler und die im Namen und auf Rechnung aller Mitspieler gespielte Anzahl von Tipps im Lotto 6aus45 und/oder in den EuroMillionen der österreichischen Lotterien ist dem jeweils aktuellen Spielangebot zu entnehmen. Jeder Teilnehmer wird entsprechend dem(n) von ihm bezahlten Anteil(en) Miteigentümer der Spielscheine, welche von „LOTTOEXPRESS“ für ihn treuhändisch erworben und verwahrt werden.
Dauer des Mitspiels, Spielbeiträge und Stornierung
Die Mindestteilnahmedauer ist drei Spielperioden und verlängert sich automatisch um weitere 3 Spielperioden, wenn nicht storniert wird. Eine Spielperiode (1 Kalendermonat) hat derzeit 8 bzw. 9 Lotto-Ziehungen und 4 bzw. 5 EuroMillionen-Ziehungen. Eine Stornierung der Spielteilnahme ist ohne Angabe von Gründen bis zum 15. des vor dem Beginn der jeweils nächsten 3 Spielperioden liegenden Monats möglich. Eine Nichtzahlung eines Spielbeitrages berechtigt „LOTTOEXPRESS“, die Teilnahme für die unbezahlte Spielperiode auszusetzen, den Spiel¬anteil aus eigenen Mitteln zu bezahlen oder den Spieler von einem weiteren Mitspiel auszuschließen. Im jedem Fall erlischt der Gewinnanspruch für die unbezahlte Spielperiode, die übermittelten Tipps sind nicht gewinnberechtigt. Sollte der Spielbeitrag nicht rechtzeitig einlangen, so wird dieser für die nächstmögliche Spielperiode verwendet. Im Spielbeitrag sind beinhaltet: Die Kosten für die Lotto- und EuroMillionen-Tipps, Organisations- und Systemerstellungskosten, Porti und Mehrwertsteuer. Alle Lotto- und EuroMillionen-Gewinne werden bei Überschreiten von € 10,-- oder bei Stornierung abzugsfrei überwiesen (bei Einzugsverfahren) oder per Verrechnungsscheck übermittelt (Zahlscheinzahler). Hierbei handelt es sich um eine verwaltungstechnische Vereinfachung, es werden jedenfalls alle Gewinne restlos ausgezahlt. Vom Teilnehmer verursachte Fremdgebühren werden zusätzlich berechnet.
Kontrolle, Gewinnaufteilung
Jeder Teilnehmer erhält alle Tipps der Spielgemeinschaft(en) in welcher (welchen) er mitspielt, vor der ersten Ziehung des Monats zur Kontrolle. Alle Gewinne werden unter den Teilnehmern der Spielgemeinschaft im Verhältnis der Anteile geteilt. Über die Aufteilung und die Kontoführung ist jedem Spielteilnehmer monatlich Rechenschaft abzulegen (Gewinn-Mitteilung und Kontoauszug).
Haftung
„LOTTOEXPRESS“ steht gegenüber den Spielgemeinschaften für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Treuhandschaft, Abrechnung der Gewinne, etc. ein. „LOTTOEXPRESS“ haftet für alle Schäden, die im Rahmen der erbrachten Serviceleistung schuldhaft verursacht werden. Im Übrigen haftet „LOTTOEXPRESS“ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingesetzten automatisationsunterstützten Geräte (Computer) fehlerhaft arbeiten. Hier haftet „LOTTOEXPRESS“ ebenfalls bei Bedienungsfehlern und/oder Ausfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vertragliche Haftung ist auf den doppelten Mitspieleinsatz pro Spielperiode beschränkt, sofern ein Schaden eines Mitspielers, weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Allgemeines
Die vorliegenden Spielbedingungen können vom Veranstalter („LOTTOEXPRESS“) geändert werden. Allfällige Änderungen werden den Mitspielern der Spielgemeinschaften schriftlich mit den monatlichen Abrechnungen übermittelt. Sie gelten vom Mitspieler als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der geänderten Spielbedingungen schriftliche Einwändungen erhoben werden. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem Widerspruch erhoben wird, maßgebend. Im Übrigen gelten für alle Vertragsverhältnisse die AGB der KWESTA Gesellschaft mbH, welche unter www.kwesta.at/lotto/AGB veröffentlicht sind und jedem Mitspieler auf Anfrage auch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt Österreichisches Recht. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame zu ersetzen, welche dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich entspricht.
Fassung 07/2010

